StartseiteDie 12 Teile des SGB

Inhalt

Sozialgesetzbuch (SGB) I: Allgemeiner Teil

Kommentar

Der Allgemeine Teil enthält die Regelungen, die zur Vereinfachung der Sozialrechtsordnung und ihrer besseren Transparenz den einzelnen Sozialleistungsbereichen vorangestellt werden können. Sie legen zugleich den Gegenstandsbereich des Sozialgesetzbuchs verbindlich fest und bilden damit die Grundlage für das gesamte SGB.

"Dem Allgemeinen Teil, den man nach Inhalt und Bedeutung als das Grundgesetz des Sozialbereichs bezeichnen darf, haben sich die Verfasser mit besonderer Sorgfalt zugewandt. Dieses für Praxis und Wissenschaft richtungweisende Standardwerk bietet alle Tugenden auf, wie Übersichtlichkeit, Vollständigkeit, Praxisbezogenheit und wissenschaftliche Tiefenschärfe."

HELMUT KALTENBACH, in: Die Angestelltenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) II: Grundsicherung für Arbeitsuchende

Kommentar

Allgemein bezweckt das SGB II die Aktivierung bedürftiger Personen mit dem Ziel ihrer Eingliederung in das Erwerbsleben. Aber auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige haben sich seit dem 1. Januar 2005 völlig neue Regelungen ergeben. Das im Wesentlichen seit dem 1. Januar 2005 in Kraft befindliche SGB II stellt quasi das Herzstück der sog. Hartz-Reformen dar.

"..., dass es sich bei dem vorliegenden Werk um einen Kommentar handelt, der derzeit seinesgleichen sucht. Die überaus stringente und übersichtliche Darstellung ist beeindruckend.....Sie reiht sich würdig ein in die Phalanx der bereits im gleichen Verlag erschienenen Loseblattkommentare zu den Sozialgesetzbüchern, so dass der Band sich zweifelsohne den ihm gebührenden Platz in der sozialrechtlichen Literatur erobern wird. Der Nutzerkreis.... wird sich glücklich schätzen, einen Kommentar in Händen zu halten, der erfolgreich praxisnahe Lösungen für die Verwaltung und Rechtsprechung mit einer wissenschaftlichen Durchdringung in einer gelungenen Synthese vereint."

RECHTSANWALT MARCUS KREUTZ, LL.M.,
Justiziar des Bundesverbandes Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V., in: socialnet.de


Sozialgesetzbuch (SGB) III: Arbeitsförderung

Kommentar

Mit Wirkung ab 1. Januar 1998 wurde das Recht der Arbeitsförderung in das SGB als Drittes Buch eingeordnet. Mit dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz erlebte die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und dem Arbeitsförderungsgesetz wiederholt Kodifikationen dieser für die soziale Sicherheit bedeutsamen Rechtsmaterie.

"Das Werk steht den anderen Teilen des Gesamtvorhabens Hauck-Sozialgesetzbuch in Kompetenz und Gründlichkeit nicht nach. ....., nämlich die Bedürfnisse einer komplexen Gruppe von Nutzern juristisch, methodisch und inhaltlich optimal zu bedienen. ....Trotz erheblicher Gesetzesänderungen verspricht die zügige Fortführung und Komplettierung des Kommentars dem Praktiker auch künftig wertvolle Hilfe und Arbeitserleichterung."

MAX EPPELEIN, Kassel, in: Arbeit + Recht 9/02


Sozialgesetzbuch (SGB) IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Kommentar

Mit Wirkung ab 1. Januar 1998 wurde das Recht der Arbeitsförderung in das SGB als Drittes Buch eingeordnet. Mit dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz erlebte die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und dem Arbeitsförderungsgesetz wiederholt Kodifikationen dieser für die soziale Sicherheit bedeutsamen Rechtsmaterie.

"Der Band belegt den hohen Sachverstand der Verfasser und ihr Bemühen, die Anwendung des Sozialrechts im Alltag zu erleichtern. ... Die Kommentierungen sind prägnant und praxisnah und zeigen die Zusammenhänge mit dem bisher geltenden Recht auf. Lesenswerte Hinweise auf die Gesamtkonzeption und Systematik der Vorschriften sowie auf die sozial- und rechtspolitischen Hintergründe und Perspektiven runden das Bild eines praxisnahen Erläuterungswerkes ab, das seinen Stellenwert im vordersten Rang der Kommentarliteratur zum SGB behaupten wird."

Dr. TIEMANN, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht


Sozialgesetzbuch (SGB) V: Gesetzliche Krankenversicherung

Kommentar

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gehört zum Rechtsbereich der Sozialversicherung und ist deren ältester Versicherungszweig. Sie erbringt Leistungen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Besserung der Gesundheit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit. Die GKV hat seit ihrem Bestehen grundlegende Strukturreformen erfahren.

"Inhaltlich wurde der Kommentar zum SGB V dynamisch und zugleich überaus sorgfältig fortgeschrieben. Alle Gesetzestexte werden stets auf den neuesten Stand gebracht. ...Insgesamt konnte der Hauck/Noftz seinen Spitzenplatz unter den größeren Kommentaren zum SGB V nicht nur behaupten, sondern sogar ausbauen. Der erste Griff des Rezensenten geht stets zu diesem Kommentar."

Rechtsanwalt ERNEST F. RIGIZAHN, in: NZS 3/2003


Sozialgesetzbuch (SGB) VI: Gesetzliche Rentenversicherung

Kommentar

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) gehört wie die Krankenversicherung zum Rechtsbereich der Sozialversicherung und ist nach Sicherungsziel, Versichertenzahl und Finanzvolumen deren bedeutendster Versicherungszweig. Geänderte demographische und ökonomische Rahmenbedingungen machten eine Strukturreform der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich, um die gehalts- und beitragsbezogene Rente auch für die Zukunft zu sichern. Mit dem Inkrafttreten dieser Reform am 1. Januar 1992 wurde gleichzeitig das Rentenrecht in das SGB als SGB VI eingeordnet.

"... zeugt das Werk in seiner Übersichtlichkeit von einer kaum zu übertreffenden systematisch ausgereiften Gestaltung, die für den praktischen Umgang mit dem neuen Rentenrecht alsbald einen insgesamt herausragenden Großkommentar erwarten läßt."

Dr. CHRISTOPHER HERMANN, in: Arbeit & Sozialpolitik


Sozialgesetzbuch (SGB) VII: Gesetzliche Unfallversicherung

Kommentar

Anders als im Dritten Buch der RVO ist im SGB VII die gesetzliche Unfallversicherung nicht mehr in die Versicherungszweige "Allgemeine Unfallversicherung", "Landwirtschaftliche Unfallversicherung" und "See-Unfallversicherung" gegliedert. Die Beseitigung dieser Dreiteilung, die der Transparenz des Unfallversicherungsrechts abträglich war und auch gesellschaftspolitisch überholt ist, war die bedeutendste Neuerung in der Gliederung der Unfallversicherung, die im Vergleich zu den übrigen Sozialleistungsbereichen nur wenigen Änderungen unterworfen ist.

"Die Kommentarreihe von Hauck hat zwangsläufig auch das SGB VII mit dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommen. Fast ebenso selbstverständlich war es nach den Erfahrungen mit den Kommentierungen der bisherigen Bücher des SGB, daß auch dieser neue Band zügig nach dem Inkrafttreten des SGB VII erscheinen würde. ... Wie in den anderen Büchern ist die Kommentierung sowohl inhaltlich gegliedert als auch mit Randnummern versehen sowie durch - nicht überladenen - Fettdruck zusätzlich gut lesbar gestaltet."

Prof. Dr. OTTO ERNST KRASNEY, in: ZTR 12/97


Sozialgesetzbuch (SGB) VIII: Kinder- und Jugendhilfe

Kommentar

Prävention ist das Anliegen des SGB VIII. Nicht erst eingreifen, wenn das Kind bereits gefährdet ist. Die Kinder- und Jugendhilfe soll die Förderung und Entwicklung junger Menschen unterstützen. Artikel 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, das mit Wirkung ab 1. Januar 1991 als Achtes Buch Eingang in das Sozialgesetzbuch gefunden hat, regelt die Grundlagen und nähere Ausgestaltung der Jugendhilfe völlig neu. Die Lücken im Leistungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe, namentlich im Bereich der Tagesbetreuung von Kindern, werden kontinuierlich geschlossen.

"Wer sich mit Kindern- und Jugendhilfe befasst, sollte immer wieder in diesen inhaltlich so gehaltvollen Kommentar schauen. Er ist uneingeschränkt zu empfehlen, denn er gibt, wie ich aus elfjähriger Nutzung weiß, in meist gründlichen Erläuterungen stets zuverlässige Antwort auch auf schwierige Fragen."

PROF. DR. GERHARD FIESELER, in: Kind-Prax 1/03


Sozialgesetzbuch (SGB) IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Kommentar

Nach mehreren vergeblichen Anläufen und kontrovers geführter Diskussion unter ungewöhnlich umfassender Beteiligung aller Interessengruppen ist die Aufnahme des 9. Buches in das SGB gelungen. Die über 6 Mio. schwerbehinderten Menschen in Deutschland erhalten seit dem 1. Juli 2001 mehr Rechte und mehr Möglichkeiten der Selbstbestimmung. Sie sollen insbesondere die Beratung aus einer Hand nutzen können, indem gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträger geschaffen werden.

"Dem Leserwunsch nach schneller Information wird bereits durch eine Kommentierung aller Paragraphen Rechnung getragen ... Braucht man nun die Empfehlung des Kommentars noch ,auszuschreiben’? "

PROF. DR. OTTO ERNST KRASNEY, in: ZTR


Sozialgesetzbuch (SGB) X: Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten

Kommentar

Die historisch bedingte Trennung zwischen SGB X 1,2 einerseits sowie SGB X 3 andererseits wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das SGB X enthält nunmehr alle das Verwaltungsverfahren und den Schutz der Sozialdaten betreffenden Gesetzesnovellierungen sowie die wesentlichen Grundlagen für die Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten.

"Die positive Beurteilung dieser Kommentare kann auf das Sozialgesetzbuch X/3 erstreckt werden. Der Kommentar wendet sich in erster Linie an Praxis und Rechtsprechung. Auch der an der Kodifikation des Sozialrechts wissenschaftlich Interessierte kann aber am "Hauck" nicht vorbeigehen, weil Verfasser und Mitarbeiter des Bandes an den Beratungen der Sachverständigenkommission für das Sozialgesetzbuch, an der Erstellung der Regierungsvorlage und auch am parlamentarischen Entscheidungsprozeß maßgeblich beteiligt waren und das Werk insofern eine besonders kompetente Darstellung des Sozialgesetzbuchs bildet."

Dr. BERND SCHULTE, München, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht


Sozialgesetzbuch (SGB) XI: Soziale Pflegeversicherung

Kommentar

Wichtigstes Ziel der 1974 einsetzenden öffentlichen Diskussion um eine Verbesserung der Absicherung des Pflegefallrisikos war es, die lückenhaften, quantitativ und qualitativ unzureichenden Regelungen durch eine generelle Regelung, die alle Fälle der Pflegebedürftigkeit erfasst und eine ausreichende Pflegehilfe gewährleistet, zu ersetzen. Umstritten war dabei der Weg, wie dieses Ziel am besten zu erreichen und nicht zuletzt zu finanzieren ist. Das Pflegeversicherungsgesetz als Elftes Buch des SGB ist grundsätzlich zum 1. Januar 1995 in Kraft getreten.


Sozialgesetzbuch (SGB) XII: Sozialhilfe

Kommentar

Seit Januar 2005 wird die Sozialhilfe im SGB XII geregelt. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB ist das Bundessozialhilfegesetz im neuen SGB XII, das zugleich die Grundsicherung im Alter umfasst, aufgegangen. Kennzeichen des neuen Sozialhilferechts ist sein veränderter gesetzlicher Aufbau, der Ausbau aktivierender Handlungsinstrumente und die weitgehende Umstellung der Lebensunterhaltssicherung auf ein System von Pauschalleistungen.

"Der Kommentar stellt eine vorzügliche Verbindung von Wissenschaft und Praxis dar. Die Ausführungen der einzelnen Bearbeiter bestechen allesamt durch eine tiefe Durchdringung des Stoffes gepaart mit Argumenten und Anregungen, die in der Praxis des Sozialhilfebezugs ihren Einfluss haben werden. Das Werk sollte auf gar keinen Fall in einer sozialgerichtlichen Bibliothek fehlen. Auch jedem Sozialamt sowie Rechtsanwälten, die sich näher mit dem Sozialhilferecht beschäftigen, ist die Anschaffung dringend zu empfehlen."

RECHTSANWALT MARCUS KREUTZ, LL.M.,
Justiziar des Bundesverbandes Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V., in: socialnet.de

 

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